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   BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91   

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https://dejure.org/1993,3734
BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91 (https://dejure.org/1993,3734)
BSG, Entscheidung vom 29.06.1993 - 12 RK 11/91 (https://dejure.org/1993,3734)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 1993 - 12 RK 11/91 (https://dejure.org/1993,3734)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 48/91

    Jahresarbeitsentgeltgrenze - Familienversicherung

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
    Mangels eigener materiell-rechtlicher Ansprüche der Angehörigen wird in deren Rechte durch die Entscheidung nicht unmittelbar eingegriffen, so daß keine Identität des Streitgegenstands im Verhältnis der Hauptbeteiligten und den Angehörigen besteht (zu dieser Voraussetzung BSG SozR 1500 § 75 Nr. 71; zur Notwendigkeit der Beiladung in Streitigkeiten um die Familienversicherung nach § 10 SGB V vgl Urteil des Senats vom 29. Juni 1993 - 12 RK 48/91, zur Veröffentlichung bestimmt).

    In Bezug auf § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V hat der Senat mit Urteil vom 29. Juni 1993 (12 RK 48/91, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, daß ein ohne Entgeltzahlung aufrechterhaltenes Beschäftigungsverhältnis der Familienversicherung auch dann nicht entgegensteht, wenn vorher die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten worden war.

  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 91/92

    Verheiratete Beamtin - Versicherungsfreiheit - Erziehungsurlaub -

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
    Das BSG hat auch einen den Beihilfeanspruch im öffentlichen Dienst ergänzenden Familienhilfeanspruch verneint (BSG SozR 2200 § 205 Nr. 66; BSG USK 9008; vgl auch BSG USK 7787; nunmehr auch Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 91/92, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Demnach entstand aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Entgelt über der Jahresarbeitsverdienstgrenze kein gesetzlich geregelter Status, der weiterbestehen konnte, wenn das Entgelt während des Erziehungsurlaubs entfiel (anders bei versicherungsfreien Beamten, vgl Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 91/92, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BSG, 22.03.1988 - 5a RKn 11/87

    Kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage - Anfechtungs- und Feststellungsklage

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
    Die Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage aufzufassen; der durch den Wortlaut des Klageantrags und den Tenor des angefochtenen Urteils erweckte Anschein einer Anfechtungs- und Leistungsklage ist nach § 123 SGG unschädlich (BSGE 63, 93, 94 = SozR 2200 § 205 Nr. 65; BSGE 54, 173, 174 = SozR 5420 § 32 Nr. 5).

    Die für solche Fälle gegen die Zulässigkeit vom 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) erhobenen Bedenken (BSGE 63, 93, 95/96) hält der erkennende Senat jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht für begründet (so im Ergebnis schon BSGE 54 aaO).

  • BSG, 09.02.1993 - 12 RK 26/90

    Streit über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung -

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
    Der Beginn des Erziehungsurlaubs machte es aber erforderlich, in einer neuen vorausschauenden Betrachtungsweise (stRspr, zuletzt Urteil vom 9. Februar 1993 - 12 RK 26/90, zur Veröffentlichung bestimmt) zu ermitteln, ob die Grenze weiterhin überschritten war.
  • BSG, 17.08.1982 - 3 RK 68/80

    Ausscheiden aus der Familienkrankenhilfe; Überschreiten der Einkommensgrenze

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
    Das BSG hat deshalb für den Fall des Überschreitens der Einkommensgrenze entschieden, daß Veränderungen des Gesamteinkommens im Rahmen des Familienhilfeanspruchs zu berücksichtigen sind, sobald sie tatsächlich eintreten (BSG SozR 2200 § 205 Nr. 49).
  • BSG, 14.07.1977 - 3 RK 80/75

    Familienhilfe - Als Unternehmer tätiger Ehegatte - Arbeitnehmer

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
    Allerdings hat die Rechtsprechung die Familienhilfe nach § 205 RVO für bestimmte Personengruppen deshalb abgelehnt, weil sie von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen waren und des Schutzes durch die Familienhilfe nicht bedurften, so die Beschäftigten mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO (BSGE 32, 13 = SozR Nr. 27 zu § 205 RVO; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 8) oder die Selbständigen (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr. 13; BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33).
  • BSG, 02.10.1970 - 3 RK 91/67
    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
    Allerdings hat die Rechtsprechung die Familienhilfe nach § 205 RVO für bestimmte Personengruppen deshalb abgelehnt, weil sie von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen waren und des Schutzes durch die Familienhilfe nicht bedurften, so die Beschäftigten mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO (BSGE 32, 13 = SozR Nr. 27 zu § 205 RVO; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 8) oder die Selbständigen (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr. 13; BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33).
  • BSG, 29.01.1980 - 3 RK 38/79

    Familienkrankenpflege - Selbständige Tätigkeit - Familienangehörige

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
    Allerdings hat die Rechtsprechung die Familienhilfe nach § 205 RVO für bestimmte Personengruppen deshalb abgelehnt, weil sie von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen waren und des Schutzes durch die Familienhilfe nicht bedurften, so die Beschäftigten mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO (BSGE 32, 13 = SozR Nr. 27 zu § 205 RVO; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 8) oder die Selbständigen (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr. 13; BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33).
  • BSG, 20.07.1976 - 3 RK 48/74

    Anspruch auf Familienhilfe - Arbeitsverdienst - Höhe - Versicherungspflichtgrenze

    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
    Allerdings hat die Rechtsprechung die Familienhilfe nach § 205 RVO für bestimmte Personengruppen deshalb abgelehnt, weil sie von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen waren und des Schutzes durch die Familienhilfe nicht bedurften, so die Beschäftigten mit einem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO (BSGE 32, 13 = SozR Nr. 27 zu § 205 RVO; BSG SozR 2200 § 205 Nr. 8) oder die Selbständigen (BSGE 44, 142 = SozR 2200 § 205 Nr. 13; BSGE 49, 247 = SozR 2200 § 205 Nr. 33).
  • BSG, 04.07.1962 - 3 RK 26/59
    Auszug aus BSG, 29.06.1993 - 12 RK 11/91
    Nach der damaligen Rechtslage war nur der Versicherte Inhaber des Anspruchs auf Familienhilfe für seine Angehörigen (BSGE 17, 186, 190 = SozR Nr. 12 zu § 205 RVO; BSGE 42, 20, 22 = SozR 2200 § 205 Nr. 7; zur Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft vgl BSG SozR Nr. 23 zu § 205 RVO).
  • BSG, 10.11.1982 - 11 RK 1/82

    Gesamteinkommen; Eheliche Gütergemeinschaft; Einkünfte aus Gewerbebetrieb;

  • BSG, 12.10.1988 - 8 RK 19/86

    Krankenhaus - Beiladung - Angehöriger - Aufenthalt - Pflege

  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 5/80

    Ausschluss eines Familienhilfeanspruchs - Schwankendes Einkommen -

  • BSG, 26.03.1998 - B 12 KR 45/96 R

    Freiwillige Krankenversicherung - Überschreitung - Jahresarbeitsentgeltgrenze -

    Aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Entgelt über der JAE-Grenze entsteht kein gesetzlich geregelter Status, der weiterbesteht, wenn das Entgelt während des Erziehungsurlaubs entfällt (BSG SozR 3-2200 § 205 Nr. 3 S 11; BSGE 72, 292, 297 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2 S 7).

    Das hat einerseits, wie der Senat bereits entschieden hat, zur Folge, daß freiwillig Versicherte wie die Klägerin bei einer Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung während des Erziehungsurlaubs und des Bezuges von Erzg familienversichert sein können, weil der Tatbestand der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAE-Grenze nicht mehr entgegensteht (vgl § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V; BSGE 72, 292 = SozR 3-2500 § 10 Nr. 2; zum früheren Recht BSG SozR 3-2200 § 205 Nr. 3).

  • SG Aachen, 10.07.2018 - S 14 KR 501/17

    Befreiung von der Pflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung während der

    Bei einer Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze tritt Krankenversicherungspflicht damit - nach allgemeiner Auffassung - in monatlicher Betrachtung sofort ein, also mit dem Zeitpunkt des Unterschreibens, und nicht erst mit dem Beginn des folgenden Kalenderjahres (BSG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 48/91 -, BSGE 72, 292-297, SozR 3-2500 § 10 Nr. 2, Rn. 19 f. unter Verweis auf st. Rspr.; BSG, Urteil vom 29. Juni 1993 - 12 RK 11/91 -, SozR 3-2200 § 205 Nr. 3, Rn. 20 zur Vorgängervorschrift des § 173 e RVG; vgl. BT-Drs 10/3792, S. 22 zu § 22 Nr. 1; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13. August 2010 - L 4 R 3332/08 -, juris; nachgehend: BSG, Beschluss vom 30. Juni 1965 - GS 2/64 -, BSGE 23, 129, SozR Nr. 49 zu § 165 RVO; Gerlach, in: Hauck-Noftz, SGB V, Bd. 2, 6/12, § 6, Rn. 62 - 64; Ulmer in: BeckOK SozR/Ulmer, Stand Juni 2018 SGB V § 6, Rn. 19; Baier, in: Krauskopf, Bd. 1, 11/11, § 6 SGB V, Rn. 61; Simon in: Berchthold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2018, Rn. 15 f.; vgl. ferner: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Juli 2006 - L 5 KR 4868/05 -, Rn. 28, juris).
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 9/92

    Beitragszuschuss - Privat versicherter Angestellter - Erziehungsurlaub der

    Der Senat hat mit Urteil vom 29. Juni 1993 (12 RK 11/91, zur Veröffentlichung bestimmt) für das bis Ende 1988 geltende Recht und mit weiterem Urteil vom 29. Juni 1993 (12 RK 48/91, zur Veröffentlichung bestimmt) für das ab 1989 geltende Recht entschieden, daß ein ruhendes Beschäftigungsverhältnis mit einem vorherigen Arbeitsentgelt über der Versicherungspflichtgrenze während des Erziehungsurlaubs dem Familienhilfeanspruch für die Ehefrau des Versicherten nach § 205 RVO bzw der Familienversicherung der Ehefrau des Versicherten nach § 10 SGB V nicht schadet.
  • BSG, 29.06.1993 - 12 RK 13/93

    Bestehen einer Familienversicherung während des Bezuges von Erziehungsgeld bzw.

    Dazu weist der Senat auf seine Urteile vom 29. Juni 1993 (12 RK 11/91, 12 RK 48/91 und 12 RK 9/92, zur Veröffentlichung vorgesehen) hin, in denen Entscheidungen zum materiellen Recht ergangen sind.
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